Beginnt ein Ausländer als Lehrling auf Probe beim Beschuldigten seine Arbeit (Arbeitszeit Montag bis Freitag 6.55 Uhr bis 16.00 Uhr) und erhält er für eine Woche S 1.000,--, einen weiteren Betrag einmalig S 300,-- und einmal S 500,-- ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung, ist der Tatbestand der illegalen Ausländerbeschäftigung verwirklicht.