RS UVS Kärnten 1996/10/08 KUVS-659/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.10.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Beginnt ein Ausländer als Lehrling auf Probe beim Beschuldigten seine Arbeit (Arbeitszeit Montag bis Freitag 6.55 Uhr bis 16.00 Uhr) und erhält er für eine Woche S 1.000,--, einen weiteren Betrag einmalig S 300,-- und einmal S 500,-- ohne entsprechende arbeitsrechtliche Bewilligung, ist der Tatbestand der illegalen Ausländerbeschäftigung verwirklicht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten