Wird dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zur Last gelegt, welche er als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma A mit dem Standort in B zu verantworten hätte, sich jedoch im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat herausstellt, daß er zum Tatzeitpunkt weder verantwortlicher Geschäftsführer noch verantwortlicher Beauftragter der Firma A war, so ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).