Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. J in S, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 12, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 29. Juni 1999, Zl. 5/04-14/1464/2-1999, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Landeshauptmann von Salzburg entzog dem Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangen Bescheid vom 29. Juni 1999 gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 3 FSG iVm § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und G auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 21. Jänner 1999, der Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 15. Jänner 1999. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Salzburg nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides, demzufolge der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1998 um 21 Uhr 20 auf der A 9 im Gemeindegebiet von Selzthal bei Streckenkilometer 71,424 in Richtung Knoten Selzthal einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gelenkt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 55,8 km/h überschritten habe, wobei die Übertretung mit einem Lasermessgerät festgestellt worden sei, im Wesentlichen aus, nach der Aktenlage ergebe sich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen im vorliegenden Fall zweifelsfrei gegeben seien. Einerseits sei am 10. Oktober 1998 die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem Lasergerät erfolgt, andererseits sei das Verwaltungsstrafverfahren mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. Oktober 1998 (rechtskräftig) abgeschlossen worden (wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, nahm die Strafbehörde auf Grund der von ihr als erwiesen erachteten Geschwindigkeitsüberschreitung eine Übertretung des § 20 Abs. 1 iVm § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 an und verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe). Die Lasermessung habe gegenüber der "laufenden" (gemeint: zulässigen) Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 140 km/h ergeben, woraus sich nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen eine "gefahrene" Geschwindigkeit von 135 km/h ergebe. Damit habe der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h überschritten. Wie sich aus der Aktenlage weiters ergebe, habe die Behörde erster Instanz auf Grund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 15. Jänner 1999 ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Verwendungsbestimmungen des eingesetzten Lasergerätes, das Messprotokoll der Messung vom 10. Oktober 1998 sowie der Eichschein des Gerätes lägen in Ablichtung vor. Im Zusammenhalt mit den Zeugeneinvernahmen der mit der Messung befassten Gendarmeriebeamten ergebe sich, dass die gegenständliche Messung entsprechend den Verwendungsbestimmungen erfolgt sei und an deren Richtigkeit kein begründeter Zweifel bestehen könne. Aus der Anzeige vom 11. Oktober 1998 ergebe sich darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung zu seiner Rechtfertigung sinngemäß angegeben habe, dass er kurz zuvor mit seiner Tochter ein Gespräch über die Firma geführt hätte und er deshalb vermutlich etwas zu schnell gefahren sei. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel sowie seine Beweisanträge betreffe, so sei festzustellen, dass es sich bei diesen Beweisanträgen im Wesentlichen um Erkundungsbeweise handle. Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere auch im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung, habe es keinesfalls der Einholung des Verordnungsaktes betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung bedurft und sehe die Verwendungsbestimmung des Gerätes auch nur vor, dass die Bedienungsanleitung mitzuführen sei. Auf Grund des vorliegenden Messprotokolles bestehe auch kein Anhaltspunkt für die behauptete nicht ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes, seien doch im Messprotokoll sowohl die Gerätefunktionskontrollen als auch die Zielerfassungskontrolle und "0 km/h"-Messung enthalten. Detailangaben hinsichtlich der "0 km/h"-Messung seien daher im vorliegenden Zusammenhang nicht erforderlich, zumal es der Vertreter des Beschwerdeführers auch unterlassen habe, ihm diesbezüglich angeblich vorliegende Gutachten zur Einsichtnahme anzuschließen. Auch wenn die Ansicht der Behörde erster Instanz, dass auf Grund der Bestrafung der Mangel der Verkehrszuverlässigkeit als erwiesen anzusehen sei, unzutreffend sei, könne auf Grund der vorliegenden Ergebnisse des Einsatzes des Lasergerätes kein Zweifel bestehen, dass es sich um eine korrekte Geschwindigkeitsfeststellung gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer keine konkreten Behauptungen aufgestellt habe, worin der Grund für eine allfällige Fehlmessung liege, und er auch nicht angegeben habe, welche Geschwindigkeit eingehalten zu haben er sich sicher sei und warum er diese Sicherheit habe, müssten sich die auf reine Erkundung ausgerichteten Beweisanträge als unmaßgeblich erweisen, sodass ihnen jedenfalls nicht nachzugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
§ 26.
...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
...
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ... ."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 23. Oktober 1998 betraft worden zu sein. Auch dass diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die belangte Behörde erkannte - anders als noch die Behörde erster Instanz - im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses lediglich auf den Umstand bezieht, dass der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, im gegebenen Zusammenhang somit schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist, in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung aber keine solche Bindungswirkung besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 98/11/0233). Zur Klärung, ob der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG verwirklicht hatte, hatte die belangte Behörde somit selbstständig die vom Beschwerdeführer eingehaltene Geschwindigkeit zu ermitteln.
Die belangte Behörde hat dazu festgestellt, dass die Geschwindigkeitsfeststellung mit einem Lasergerät erfolgt sei und die Lasermessung gegenüber der an der fraglichen Autobahnstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine Geschwindigkeit von 140 km/h ergeben habe, woraus sich nach Abzug der Verkehrsfehlergrenzen eine gefahrene Geschwindigkeit von 135 km/h ergebe. Damit habe der Beschwerdeführer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 55 km/h überschritten. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang - großteils unter Wiederholung seines schon im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringens - weitwendig vor, die Lasermessung sei ungültig, weil der für eine gültige Messung erforderliche maximale Messwinkel von 14 Grad zwischen Lasergerät und Messstrahl und gemessenen Pkw bzw. dessen Fahrtrichtung überschritten worden sei, weil der Abstand zwischen messender Person und gemessenem Objekt mehr als 500 m betragen habe und seitens des meldungslegenden Beamten ein Verwackeln der Messung im Sinne einer maßgeblichen Beeinflussung des Laser-Messgerätes durch Nichtverwendung eines Stativs oder einer ähnlich festen Unterlage zur Vermeidung von Eigenbewegungen des Messenden während des Messvorganges erfolgt sei. Auch sei eine Nullmessung des Lasergerätes nicht durchgeführt worden. So sei unter Berücksichtigung dieser Fehler während des Messvorganges und der dadurch vorzunehmenden Unsicherheitsabzüge ein Höchstausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung von maximal 30 km/h "im äußersten Fall" gegeben.
Dieses Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, bei der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde unterlaufene relevante Verfahrensfehler aufzuzeigen. Einem mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern betrauten Beamten ist auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzutrauen (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238, und vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0244). Aus der von der belangten Behörde verwerteten Aussage des das Lasergerät bedienenden Beamten ergeben sich im Übrigen keinerlei Indizien für eine Fehlbedienung. Der Beschwerdeführer bringt seinerseits außer seiner bloßen Behauptung eines Bedienungsfehlers nichts vor, was im vorliegenden Fall auf eine dem Beamten unterlaufene Fehlbedienung hindeuten würde. Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Messprotokoll der Messung vom 10. Oktober 1998 ergeben sich weiters keine Anhaltspunkte dafür, dass die Nullmessung des Lasergerätes nicht durchgeführt worden wäre. Auf Grund der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark vom 11. Oktober 1998 und der nachvollziehbaren Zeugeneinvernahmen der mit der Messung befassten Gendarmeriebeamten konnte die belangte Behörde weiters unbedenklich annehmen, dass die Messentfernung schon allein auf Grund des Standortes der Messung weniger als 500 m betragen hatte. Dass das Messgerät, wie vom bedienenden Beamten in seiner Einvernahme ausgeführt wurde, auch die Messdistanz einer Messung ausweist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ein begründetes Vorbringen, woraus er entnehme, die Messdistanz habe entgegen den Verwendungsbestimmungen des Gerätes mehr als 500 Meter und nicht die vom messenden Beamten unter Hinweis auf das Messgerät angegeben 324 Meter betragen, hat er ebenfalls nicht erstattet. Soweit er auch in der Beschwerde nur ganz allgemein auf "zahlreiche Gutachten insbesondere aus dem deutschen Raum" verweist, wonach es vor allem durch Eigenbewegungen des Messenden bei Nichtverwenden eines Stativs zu "Irritationen" komme, ist ihm zu erwidern, dass er, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, im Verwaltungsverfahren keines dieser Gutachten näher bezeichnet oder vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer hat damit weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Umstände aufgezeigt, die in seinem Fall gegen eine korrekte Messung durch das Lasermessgerät sprechen könnten, sodass gegen die auf den Angaben der Beamten fußende Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken bestehen.
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet hat, liegt im Unterlassen des Aufgreifens der Beweisanträge des Beschwerdeführers, die auf Beischaffung der Bedienungsanleitung und Wartungsunterlagen des eingesetzten Gerätes sowie auf Beischaffung des Verordnungsaktes betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung zielten, kein relevanter Verfahrensmangel. Was die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h anlangt, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren das Bestehen dieser Beschränkung nicht bestritten, sondern nur mehrfach - zu Erkundungszwecken - die Beischaffung des Verordnungsaktes beantragt. Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen, in dem erstmals, wenngleich ohne Angabe irgendwelcher darauf hinweisender Anhaltspunkte, die ordnungsgemäße Verordnung und Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung bestritten wird, stellt demnach überdies eine unbeachtliche Neuerung dar.
Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken, dass die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG ausgegangen ist, weshalb die darauf gestützte Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in dem durch § 26 Abs. 3 FSG normierten Ausmaß durch den angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden kann.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999110261.X00Im RIS seit
10.09.2001