Die im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vorgenommene Beschlagnahme von Dokumenten (Reisepaß und dergleichen) ohne richterlichen Befehl oder, bei Gefahr in Verzug, Beibringung eines solchen binnen 24 Stunden, ist eine Maßnahme, die weder im Fremdengesetz, noch im Aufenthaltsgesetz normiert ist. Sie ist daher unzulässig und stellt eine Verletzung des Art.9 StGG iVm Art.8 Abs.1 und Abs.2 MRK dar (hier: Beschlagnahme von Dokumenten und eines Reisepaßes sowie Mitnahme dieser Dokumente auf das Revier der Gendarmerie, um das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu verifizieren).