Das im Zuge einer fremdenpolizeilichen Nachschau erfolgte Durchsuchen von Laden und Kästchen findet in den fremdenrechtlichen Vorschriften keine Deckung. Gem. § 50 Abs.2 Zif.2 FrG besteht die gesetzlich gedeckte Möglichkeit, auch ohne Erlaubnis oder Hausdurchsuchungsbefehl Wohnungen zu betreten. Im Rahmen dieses Betretens wird zweifelsohne auch noch eine Nachschau (Durchsuchung) nach sich möglicherweise versteckt haltenden und vermutlich illegal aufhältigen Fremden in Kästen und Behältnissen sein, die ein Versteck für Personen bieten könnten. Der Boden des gesetzlich gedeckten Handelns wird wohl da verlassen, wo im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Nachschau eine Hausdurchsuchung in der Form des Öffnens und Durchsuchens von Laden, Nachtkästchen, kleineren Behältnissen und dergleichen, die kein Versteck im obigen Sinne darstellen können, ohne richterlichen Befehl oder, bei Gefahr in Verzug, Beibringung eines solchen binnen 24 Stunden, vorgenommen wird, zumal eine solche Durchsuchung weder im Fremdengesetz, im Aufenthaltsgesetz oder anderen Gesetzen normiert ist. In einem solchen Fall ist daher die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die belangte Behörde vom Gesetz nicht gedeckt.