Erhebt der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 VStG mit den Worten ... "Aufgrund der Strafverfügung vom 19.7. d.J. erhebe ich bei offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt: Mein Verhalten war in keiner Weise irgendwie verkehrsbehindernd noch verkehrswidrig. Ersuche Sie daher mir die Strafe zu erlassen ..." Einspruch, so ist dies kein solcher lediglich gegen die Höhe der Strafe, sondern beinhaltet auch die Bestreitung der Begehung der Verwaltungsübertretung, sodaß der erstinstanzliche Bescheid, welcher den Einspruch als solchen lediglich als gegen die Strafe beurteilte, zu beheben, da die Erstinstanz zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und in weiterer Folge zur Erlassung eines Straferkenntnisses verhalten war.