Zum Antrag des Berufungswerbers, dem EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wird folgendes bemerkt: Eine unter bestimmten Voraussetzungen gegebene Verpflichtung zu einer solchen Vorlage besteht für die unabhängigen Verwaltungssenate nicht, da ihre Entscheidungen noch mit "Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts" (Art. 177 EG-Vertrag), nämlich mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten werden können (vgl. VwGH vom 5.7.1996, Zl. 96/02/0094). Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die den angeregten Fragen zugrundeliegenden Bedenken nicht. Überdies liegt nach Auffassung des Verwaltungssenats der vom Berufungswerber gestellten Frage einer Vereinbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 mit bestimmten Regelungen des EG-Vertrages keine für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens notwendige Auslegungsfrage gemäß Art. 177 EG-Vertrag zugrunde. Die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 hat nämlich eine ausreichende Grundlage im Art. 11 des Protokolls Nr. 9 zur Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens. Dieser EU-Beitrittsvertrag zählt ebenso wie der EG-Vertrag zum Primärrecht der EU.