TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/28 2000/16/0753

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

LAO Wr 1962 §185 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der B GastronomiebetriebsgesmbH in W, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Dr. Karl-Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 6. September 2000, Zl. MD-VfR - B 23/2000, betreffend Getränkesteuer für September 1995 bis Juni 1998, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Restaurationsbetrieb der Beschwerdeführerin fand am 1. Dezember 1998 eine Getränkesteuerrevision bezüglich des Zeitraumes September 1995 bis Oktober 1998 statt. Dabei wurde die ziffernmäßige Richtigkeit der Revisionsergebnisse bestätigt, die Getränkesteuerpflicht jedoch wegen "EU-Widrigkeit" nicht anerkannt.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 1998 setzte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, die Getränkesteuer für September 1995 bis Juni 1998 fest.

Das Verfahren über die dagegen vom Beschwerdeführer behobene Berufung wurde zunächst ausgesetzt; mit Schreiben vom 26. April 2000 hielt die Abgabenbehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin die Höhe des auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis entfallenden Betrages für den im Bescheid vom 21. Dezember 1998 behandelten Zeitraum vor. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, dass die Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis für diesen Zeitraum richtig ermittelt worden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass die Getränkesteuer für den Zeitraum September 1995 bis Juni 1998 in der bekannt gegebenen Höhe für alkoholfreie Getränke und Speiseeis vorgeschrieben wurde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem gemäß § 185 Abs. 1 WAO gewährleisteten Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer verletzt. Weiters verletze der angefochtene Bescheid die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und

erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu überprüfen. Nach dem oben wiedergegebenen Beschwerdepunkt soll die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Rückerstattung zu Unrecht erhobener Getränkesteuer verletzt sein.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich jedoch kein Antrag der Beschwerdeführerin, der auf eine Rückerstattung gerichtet wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich, wie die Beschwerdeführerin selbst in der Sachverhaltsdarstellung einräumt, die Getränkesteuer für alkoholfreie Getränke und Speiseeis festgesetzt; ein Rückzahlungsantrag wurde weder gestellt noch wurde über einen Rückzahlungsantrag im erstinstanzlichen oder im angefochtenen Bescheid abgesprochen. Der angefochtene Bescheid kann daher die Beschwerdeführerin nicht in einem "Recht auf Rückerstattung der zu Unrecht entrichteten Getränkesteuer" verletzen. Da keine entsprechender Antrag vorliegt, war die Behörde auch nicht zur "Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes" verhalten.

Damit erwies sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

In Anbetracht der besonders einfachen Rechtsfrage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160753.X00

Im RIS seit

06.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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