RS UVS Vorarlberg 1996/10/18 2-04/95

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Veröffentlicht am 18.10.1996
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Rechtssatz

Während zum Zeitpunkt der Festnahme die Einholung eines richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich war, wäre aber nach dem Eintreffen der Beschwerdeführerin auf dem nur ca. 50 m vom Festnahmeort entfernten Gendarmerieposten F die Einholung eines richterlichen Befehls unerläßlich gewesen; dies jedenfalls vor der Maßnahme der Verbringung der Beschwerdeführerin zum Gendarmerieposten. Dieser Maßnahme der Verbringung zu einem anderen Gendarmerieposten sowie dem Umstand, daß nicht der Verwahrungsgrund der Ziffer 1 des §175 Abs1 StPO vorlag, kommt in diesem Zusammenhang erhebliche Bedeutung zu. Unerläßlich ist die Einholung eines richterlichen Befehls im allgemeinen immer dann, wenn mit dem Untersuchungsrichter des zuständigen Gerichts während der Dienst- und Journaldienststunden unverzüglich eine fernmündliche Verbindung hergestellt werden kann (vgl. VfSlg. 12213). Daß die Möglichkeit einer fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter vor der Verbringung der Beschwerdeführerin zum anderen Gendarmerieposten nicht gegeben gewesen wäre, hat das gegenständliche Verfahren nicht ergeben. Auch das zweifellos sehr aggressive Verhalten der Beschwerdeführerin auf dem Gendarmerieposten F kann die Unmöglichkeit einer solchen telefonischen Kontaktaufnahme in Anbetracht des Umstandes, daß zwei weitere Beamte zur Bewachung der Beschwerdeführerin zur Verfügung standen, nicht bewirken. Erst nach dem allfälligen Fehlschlagen des Versuches, mit dem Untersuchungsrichter das Einvernehmen zu pflegen, hätte der Gendarmeriebeamte selbständig prüfen dürfen, ob die gesetzlichen Bedingungen für eine weitere Anhaltung der Beschwerdeführerin und damit ihre Verbringung zum Gendarmerieposten zutrafen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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