Entscheidendes Begriffsmerkmal einer Unterbringung auf Verlangen nach § 4 UBG, die eine ärztliche Untersuchung und Bescheinigung nach § 8 UBG nicht voraussetzt, ist ein wirksames Aufnahmeverlangen des Patienten. Fehlt ein solches oder ist es, aus welchen Gründen immer, rechtlich unwirksam, dann liegt definitionsgemäß eine Unterbringung ohne Verlangen vor (Kopetzki, Unterbringungsrecht II, S 587 letzter Absatz). Unter diesem Gesichtspunkt kann keinesfalls von einem wirksamen Aufnahmeverlangen gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer nur deshalb freiwillig vom Landesaltenpflegeheim in das LNKH mitgekommen ist, weil ihm (vom Distriktsarzt) die zwangsweise Einbringung angedroht wurde, also weil er ansonsten ohnedies unter Anwendung von Gewalt in das LNKH gebracht worden wäre.