RS UVS Kärnten 1996/10/22 KUVS-K2-668/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1996
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Rechtssatz

Derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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