Der Begriff der Dämmerung, während die Fahrzeuge (hier ein Fahrrad) nach § 60 Abs 3 StVO auf der Fahrbahn zu beleuchten sind, ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung immer nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen. Solange das natürliche Licht ausreicht, um alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen zu können, besteht keine Verpflichtung zur Beleuchtung von Fahrzeugen. So hatte für die konkrete Tatzeit 22.5.1994, 20.32 Uhr, eine an das Zentralamt für Meteorologie und Geodynamik gerichtete Anfrage über die am Tatort (Stadtgebiet, Gasse) bestehenden Lichtverhältnisse ergeben, daß sich die Tatzeit in der ersten Dämmerungsphase befand und das natürliche Licht im Straßenverkehr noch völlig ausgereicht habe.