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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Teilzahlung von Strafbeträgen abweisenden Bescheid mangels InstanzenzugserschöpfungSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 19. Mai 1998, Z St-13.503/97, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Teilzahlung bestimmter Strafbeträge gemäß §54b Abs3 VStG abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, daß ein ordentliches Rechtsmittel gegen diesen Bescheid gemäß §54c VStG nicht zulässig sei.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung, den Bescheid aufzuheben und ihm die beantragte Ratenzahlung zu gewähren.
2. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
Mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1997, G1393/95 ua., gab der Verfassungsgerichtshof den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Wortfolge "oder auf Zahlungserleichterungen (§54b Abs3)" im §54c VStG keine Folge. Er sprach aus, daß §54c VStG vielmehr verfassungskonform in Übereinstimmung mit Art129a Abs1 Z1 B-VG dahin zu verstehen sei, daß dadurch das Rechtsmittel der Berufung gegen Entscheidungen über Anträge auf Zahlungserleichterungen an den unabhängigen Verwaltungssenat nicht ausgeschlossen wird. Daraus ergibt sich, daß gegen den angefochtenen Bescheid - trotz falscher Rechtsmittelbelehrung - der Instanzenzug an den unabhängigen Verwaltungssenat offenstand.
Die gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Klagenfurt erhobene Beschwerde war daher - ungeachtet allfälliger weiterer Prozeßhindernisse - mangels Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des Art144 B-VG zurückzuweisen.
Auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten zu stellen, wird hingewiesen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verwaltungsstrafrecht, ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1164.1998Dokumentnummer
JFT_10019071_98B01164_00