RS UVS Tirol 1996/10/29 14/236-1/1996

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Rechtssatz

Gastgewerbebetriebe sind Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung gleichgestellt und daher iSd §1 Abs1 LMKV 1993 als Letztverbraucher anzusehen. Eine Kennzeichnungspflicht für den Gastgewerbebetrieb, welcher das nicht entsprechend der LMKV 1993 gekennzeichnete Fleisch lagert, besteht nicht.

Schlagworte
Kennzeichnungspflicht nach LMKV 1993 für Gastgewerbebetriebe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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