Die Stelle, auf welcher das Fahrzeug geparkt wurde, liegt im Bereich und auf der Seite eines Straßenabschnittes, der durch die Zeichen "Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone" gekennzeichnet ist. Das erstgenannte Zeichen ist auf der linken Straßenseite angebracht, sodaß sich die Kurzparkzonenregelungen nur auf diese Straßenseite bezieht (vgl. §52 lita Z13d StVO). Der an den hier befindlichen Rand der Fahrbahn anschließende Bereich ist mit weißen, sich kreuzenden Bodenmarkierungen versehen, die offensichtlich so zu verstehen sind, daß dort nicht geparkt werden darf. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist durch entsprechende Zeichen ein Halte- und Parkverbot kundgemacht. Der Verwaltungssenat ist der Auffassung, daß bei einer gesamthaften Betrachtung der oben dargestellten Situation für einen Verkehrsteilnehmer der Eindruck entsteht, daß am Rand jenes Fahrbahnabschnittes, der zwischen den Kurzparkzonentafeln liegt, ein Parken im Rahmen der Kurzparkdauer zulässig sei. Es wird daher davon ausgegangen, daß dem Beschuldigten bei dem ihm zur Last gelegten Verhalten guter Glaube zuzubilligen ist. Somit liegt ein auf einer unverschuldeten rechtsirrigen Auslegung fußender Schuldausschließungsgrund im Sinne des §5 Abs2 VStG vor und war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.