Hinterläßt der Beschuldigte an Stelle einer Parkscheibe, die im Sinne des § 2 Abs 2 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung ausgeführt hätte sein müssen und anstelle der Vorgaben, wie sie im § 1 Abs 1 lit a iVm Abs 2 dieser Verordnung festgelegt sind, im PKW an der Tatörtlichkeit lediglich einen Zettel, auf dem die Ankunftszeit "09.50 Uhr" vermerkt war, so stellt die gewählte Variante der "Ankunftszeit in Zahlen" kein vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber gewolltes ausreichendes und geeignetes Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer dar, sodaß das Aufstellen des PKW's in einer gebührenfreien Kurzparkzone als nicht mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet und somit als Verstoß gegen den § 1 Abs 1 lit a der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl 1983/250 idF BGBl 1989/411 iVm § 25 Abs 4 StVO idgF zu beurteilen ist.