Sowohl eine ungebührliche Lärmerregung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75, als auch eine Übertretung nach § 4 Abs 4 PyrotechnikG, nämlich die verbotene Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II im Ortsgebiet, werden begangen, wenn der Berufungswerber am 31.1.1995 um 01.30 Uhr Schweizer Kracher aus dem Fenster seiner Wohnung am Zufahrtsweg zu zwei Hauseingängen wirft.