RS UVS Steiermark 1996/11/13 30.2-11/96

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Veröffentlicht am 13.11.1996
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Rechtssatz

Für einen von links herannahenden Lenker ist es nicht nach § 9 Abs 2 StVO erkennbar, daß ein Fußgänger einen Schutzweg benützen will, wenn der im Bereiche des Schutzweges befindliche Fußgänger diesem herannahenden Verkehr den Rücken zudreht(nach rechts blickt). Hier wäre die Benützung des Schutzweges nur dann erkennbar, wenn der Fußgänger zumindest in Richtung des sich von links nähernden Verkehrs blickt, um dann den Schutzweg zwecks Überqueren der Fahrbahn zu betreten.

Schlagworte
Fußgänger Schutzweg lenken erkennbar benützen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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