Aus § 12 UmgrStG ergibt sich, daß eine Einbringung auch dann vorliegt, wenn eine Personengesellschaft ihren Betrieb gemäß § 142 des Handelsgesetzbuches (HGB) auf den letzten Gesellschafter - eine Kapitalgesellschaft - überträgt, wobei die übrigen Gesellschafter ihre Anteile an der Personengesellschaft (gemäß § 19 Abs 2 Z 4 UmgrStG) aufgeben und als Gegenleistung Anteile an der Kapitalgesellschaft erhalten. Dies führt zu dem Ergebnis, daß § 11 Abs 4 GewO 1994, der durch seine Neufassung alle im UmgrStG geregelten Umgründungen erfassen soll, insoweit den Anwendungsbereich der Bestimmungen des § 11 Abs 3 verdrängt.