§ 16 Abs 2 Stmk. JSchG enthält zwei gesondert zu bestrafende Gebotsnormen, nämlich die Pflicht des Unternehmers, deutlich auf die Beschränkungen nach diesem Gesetz hinzuweisen, sowie die Pflicht, im Rahmen der Möglichkeiten durch sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die gesetzlichen Bestimmungen von Minderjährigen beachtet werden. Der Verstoß gegen das Gebot, auf die Beschränkungen nach dem Gesetz deutlich sichtbar hinzuweisen (das Gebot gilt unabhängig davon, ob Jugendliche sich unerlaubt in der Diskothek aufhalten oder nicht), ist ein Dauerdelikt. Bei diesem ist nicht nur die Herbeiführung , sondern auch die Erhaltung eines rechtswidrigen Zustandes pönalisiert. Die Tat wird solange begangen, als der verpönte Zustand dauert. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erfaßt jedoch in einem solchen Fall die Tatzeit bis zum Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung).