Durch die Übertragungsverordnung des Bürgermeisters nach § 27 Abs 4 Bgld Gemeindeordnung wird die ausschließliche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des ressortzuständigen amtsführenden Stadtrates im Sinne des § 9 Abs 1 VStG begründet. Die Wendung unbeschadet seiner Verantwortlichkeit in § 27 Abs 4 Bgld Gemeindeordnung drückt nur aus, daß durch diese Verordnung die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters nach der Gemeindeordnung etwa nach § 47 nicht beseitigt wird. Daher hat der Berufungswerber für die
ihm als insoweit unzuständigen Bürgermeister angelastete Tat aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, der die Geschäfte im Namen des Bürgermeisters besorgt und insoweit die Gemeinde nach außen vertritt,
nicht einzustehen.