Die Alkoholtestverweigerung nach § 5 Abs 2 StVO wurde bereits am Ort der Anhaltung verwirklicht, nachdem der einschreitende Beamte die Amtshandlung hinsichtlich seiner Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes für abgeschlossen erklärte und die Verbringung des Berufungswerbers ins Wachzimmer der BPD ausschließlich dazu diente, die vom Berufungswerber aufgestellte Behauptung, er sei während der Amtshandlung vom Beamten verletzt worden, einer Überprüfung zu unterziehen. An der mit Beendigung der Amtshandlung eingetretenen Strafbarkeit vermag weder die nachträglich vom Berufungswerber signalisierte Bereitschaft zur Ablegung eines Alkotestes etwas zu ändern, noch die vom Polizeiarzt während seiner Untersuchung geäußerte Frage, ob er einen Alkotest ablegen wolle. Daß das einschreitende Organ seine Amtshandlung gemäß § 5 Abs 2 StVO vor Ort abgeschlossen hat, wurde in der Verhandlung deutlich zum Ausdruck
gebracht: Es gab an, es hätte den Berufungswerber auch dann wegen Verweigerung einer Atemluftprobe zur Anzeige gebracht, wenn er nachträglich noch einen Alkotest durchgeführt hätte. Der Beamte hat auch gegenüber seinem Vorgesetzten, dem Polizeiarzt, klar zu erkennen gegeben, daß der Berufungswerber bereits vor Ort einen Alkotest verweigert hat. Die erst außerhalb der Amtshandlung vom einschreitenden Organ vom Polizeiarzt im Rahmen der Untersuchung gestellte Frage, ob der Berufungswerber einen Alkotest ablegen wolle, ist daher nicht als Fortsetzung der ersten Amtshandlung zu verstehen, mit dem Ziel, dem Berufungswerber die Ablegung eines Alkotestes weiterhin zu ermöglichen.