RS UVS Steiermark 1996/11/29 30.10-186/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

§ 58 Abs 4 Stmk JG (Verfolgungsverbot eines angeschossenen Wildes in ein fremdes Jagdgebiet ohne Wildfolgeübereinkommen) ist zu § 52 Abs 1 Stmk JG (unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten) die besondere Bestimmung. Während sich nämlich das Verbot des § 52 Abs 1 Stmk JG gegen jedermann richtet, betrifft jenes des § 58 Abs 4 leg cit den Jagdberechtigten eines benachbarten Jagdgebietes. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, ist eine zusätzliche Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung nicht zulässig.

Schlagworte
fremdes Jagdgebiet Jagdberechtigter angeschossenes Wild
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten