§ 58 Abs 4 Stmk JG (Verfolgungsverbot eines angeschossenen Wildes in ein fremdes Jagdgebiet ohne Wildfolgeübereinkommen) ist zu § 52 Abs 1 Stmk JG (unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten) die besondere Bestimmung. Während sich nämlich das Verbot des § 52 Abs 1 Stmk JG gegen jedermann richtet, betrifft jenes des § 58 Abs 4 leg cit den Jagdberechtigten eines benachbarten Jagdgebietes. Liegt ein Sachverhalt nach der besonderen Bestimmung vor, ist eine zusätzliche Bestrafung nach der allgemeinen Bestimmung nicht zulässig.