Macht der Beschuldigte beim Alkotest zwei Fehlversuche und erklärt dieser, daß er an chronischer Bronchitis leide und deshalb den Alkomaten nicht ordnungsgemäß beatmen konnte, und stellt sich im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenatssachverständigen heraus, daß der Beschuldigte den Alkomaten beatmen hätte können, ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.