RS UVS Vorarlberg 1996/12/04 1-0494/96

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Veröffentlicht am 04.12.1996
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Rechtssatz

Nach §6 Abs1 KFG müssen die Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein, daß mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Nach §102 Abs1 erster Satz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Zwar muß laut Lehrplan der Vorarlberger Fahrschulen mit der Handbremse bei eingelegtem erstem Gang der Motor zum Absterben gebracht werden können, wobei die Raste des Handbremshebels etwa fünf- bis siebenmal einrasten soll. Eine besondere gesetzliche Bestimmung über den Betätigungsweg einer Feststellbremse besteht aber nicht. Da sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, daß die Feststellbremse trotz des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Umstandes die vorgeschriebene Wirksamkeit erreichte, liegt keine Verwaltungsübertretung vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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