Verantwortet sich der Beschuldigte damit, daß auf dem Lichtbild der Lenker des PKW's zum Tatzeitpunkt nicht zu erkennen sei, benennt der Beschuldigte weitere Personen die das Fahrzeug gelenkt haben könnten nicht und teilt der ausländische Beschuldigte auch mit, daß während seines Urlaubes verschiedene Personen mit dem Fahrzeug gefahren sind und führt er auch kein Fahrtenbuch darüber, welcher seiner Angehörigen seinen PKW wann benutzt habe, so verletzt der Beschuldigte seine gesetzliche Mitwirkungspflicht, sodaß davon auszugehen ist, daß er der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit war.