Das vorliegende Produkt war mit der Angabe "Emulgator" gekennzeichnet. Es kann dahingestellt bleiben, ob der verwendete Emulgator zufolge der Bestimmung des §4 Z7 litf LMKV gar nicht gekennzeichnet hätte werden müssen;
zutreffendenfalls hätte auch die Bezeichnung "Emulgator" nicht aufscheinen dürfen.