Bei einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit c StVO ist als Tatort ein konkreter Schutzweg anzusehen. Hinsichtlich der Konkretisierungserfordernisse gemäß § 44a VStG ist es bei einer Übertretung dieser Norm nicht relevant, in welchem Bereich des Schutzweges das Fahrzeug abgestellt worden ist; viel mehr reicht es aus, wenn der Schutzweg, auf welchem das Fahrzeug abgestellt worden ist, eindeutig konkretisiert worden ist. Wenn der tatörtliche Schutzweg an einem Standort liegt, in dessen Nahebereich mehrere Schutzwege situiert sind, ist es gemäß § 44a VStG geboten, den tatörtlichen Schutzweg im Spruch derart zu konkretisieren, daß sichergestellt ist, welcher der denkbaren Schutzwege als Tatort anzusehen ist. Eine derartige Konkretisierung des tatörtlichen Schutzweges im Spruch ist auch durch die ausschließliche Nennung einer Örtlichkeit, welche dem tatörtlichen Schutzweg am nächsten liegt, möglich.