RS UVS Wien 1996/12/09 03/M/42/1965/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.12.1996
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Behandlung vom VwGH abgelehnt, Zl 97/02/0204 vom 23.7.1999 Rechtssatz

Ein Anhalten iSd § 2 Z 26 StVO liegt nur bei einem durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungenen Zum-Stillstandbringen eines Fahrzeuges vor. In solch einem Fall setzt ein Lenker, welcher sein Fahrzeug infolge einer verkehrsbehindernden Situation an einem Ort zum Stillstand bringen muß, an welchem das Halten bzw Parken des Fahrzeuges verboten ist, infolge dieser notwendigen Verkehrsbehinderung keine strafbare Handlung. Diese Privilegierung ist aber streng auszulegen (vgl Messiner, StVO 9. Auflage (1995), § 2 Anm 30) und nur dann anzunehmen, wenn ein Lenker durch den Stillstand seines Fahrzeuges nicht ungerechtfertigt eine unnotwendige zusätzliche Gefahr für die Verkehrssicherheit schafft. Ein Anhalten liegt daher nicht vor, wenn  sich ein Lenker von seinem Fahrzeug entfernt, ohne eine Tätigkeit auszuführen, welche nicht im unmittelbaren Zusammenhang der Behebung der Verkehrsbehinderung steht. In diesem Fall trägt er nämlich nicht zur Beseitigung der Verkehrsbehinderung bei, und schafft zudem zusätzlich eine Gefahr für die Verkehrssicherheit, zumal es ihm in diesem Fall nicht möglich ist, sein Fahrzeug unverzüglich bei Änderung der Umstände (zB um einem Einsatzfahrzeug Platz zu machen) wegbewegen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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