RS UVS Kärnten 1996/12/10 KUVS-1317/3/96

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Veröffentlicht am 10.12.1996
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Rechtssatz

Der Umstand, daß das Schriftstück, welches dem behördlichen Verbesserungsauftrag entsprach (Vollmachtsvorlage), abgesandt aber bei der Behörde nicht auffindbar war oder in Verlust geriet, kann dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen, sodaß der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid wegen mangelnder Vollmachtsvorlage zu beheben ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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