Der Umstand, daß das Schriftstück, welches dem behördlichen Verbesserungsauftrag entsprach (Vollmachtsvorlage), abgesandt aber bei der Behörde nicht auffindbar war oder in Verlust geriet, kann dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gereichen, sodaß der erstinstanzliche Zurückweisungsbescheid wegen mangelnder Vollmachtsvorlage zu beheben ist.