RS UVS Vorarlberg 1996/12/12 1-0818/96

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Veröffentlicht am 12.12.1996
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Rechtssatz

Aus der Bestimmung des §14 Abs2 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes ergibt sich, daß für die hier zu beurteilende Verwaltungsübertretung vom Gesetzgeber eine gesetzliche Mindeststrafe von 5.000 S festgelegt wurde. Nach der Aktenlage liegt aber kein Erschwerungsgrund vor. Andererseits ist zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte die Tat nur aus Gefälligkeit, somit aus einem achtenswerten Beweggrund, begangen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte in Vorarlberg verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungssenat für gerechtfertigt, im vorliegenden Fall die Bestimmung des §20 VStG anzuwenden und dementsprechend die Geldstrafe auf die Hälfte (der gesetzlichen Mindeststrafe) herabzusetzen.

Schlagworte
außerordentliche Milderung der Strafe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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