Der Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO ist nicht nur bei Feststellung eines Alkoholgehaltes des Blutes von 0,8 g/l oder darüber bzw. der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, sondern auch - ohne Rücksicht auf die Höhe des Alkoholgehaltes des Blutes bzw. der Atemluft - bei Vorliegen einer derartigen Beeinträchtigung durch Alkohol als erfüllt anzusehen, bei der der Lenker infolge seiner körperlichen und geistigen Verfassung ein Fahrzeug nicht zu beherrschen oder die zum Lenken eines Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschrift nicht zu befolgen vermag. Eine auf die Einwirkung des Alkohols zurückzuführende Fahruntüchtigkeit stellt demnach ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes und ohne Rücksicht auf den Alkoholgehalt der Atemluft eine Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO dar. Es steht mit dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Einklang, daß Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit zeige. Ein Sturztrunk kurz vor Fahrtantritt wirke sich auf den Alkoholgehalt des Blutes und der Atemluft erst nach einer gewissen Zeit aus, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit tritt aber sofort ein.