Die Meldung der vorgesehenen Aufsichtsperson gemäß § 3 der Bauarbeitenschutzverordnung ist nicht einer Bestellung zu einem verantwortlich Beauftragten gleichzustellen. Dies insbesondere dann nicht, wenn der zu Bestellende niemals nachweislich seiner Bestellung zugestimmt hat, sodaß die Verantwortlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers aufrecht bleibt.