RS UVS Kärnten 1996/12/18 KUVS-1509/1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Reist die Beschuldigte, als bosnische Staatsangehörige, ohne im Besitz eines von einer Sicherheitsbehörde ausgestellten Sichtvermerkes zu sein, in das Bundesgebiet ein und kann sich nicht auf einen Befreiungsgrund gemäß Verordnung BGBl 252/1995 berufen, ist sie verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Hinweis der Beschuldigten, daß sie nicht schuldhaft handelte, da, wenn ein Sichtvermerk nötig gewesen wäre, die Beamten am deutsch/österreichischen Grenzübergang einen solchen Sichtvermerk anbringen hätten müssen, schlägt nicht durch, da aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß für die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt in einem fremden Staat konkrete Normen bestehen. Vor dem Hintergrund des seit 1992 sich entwickelnden Auflösungsprozesses der ehemaligen sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien und der damit einhergehenden Entstehung neuer Staaten auf diesem Territorium mußte die Beschuldigte mit dem Vorhandensein solcher Normen rechnen. Es liegt daher an ihr sich rechtzeitig an geeigneter Stelle diesbezüglich Gewißheit zu verschaffen. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch die Beschuldigte, liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des § 5 Abs 2 VStG ausschließt. Überdies kann ein Sichtvermerk Fremden unter bestimmten Voraussetzungen nur auf Antrag erteilt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten