Eine Strafbarkeit nach § 99 Abs 2 lit e StVO ist lediglich dann nicht gegeben, wenn die Beschädigung der Leitschiene der nächsten Gendarmeriedienststelle oder dem Straßenerhalter, unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers, ohne unnötigen Aufschub mitgeteilt wird. Ein solcher Sachverhalt liegt aber dann nicht vor, wenn sich der Verkehrsunfall in unmittelbarer Nähe einer Notrufsäule ereignete und sich auch auf einem, in der nähe liegenden Parkplatz, eine Notrufsäule befand. Daraus folgt auch, daß der Beschuldigte jedenfalls auch die Möglichkeit zu einer unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bzw des Straßenerhalters gehabt hatte.