Die Regelung des § 40 Abs 1 Weingesetz 1985 geht über jene des § 39 VStG deshalb hinaus, weil sie eine Beschlagnahme nicht nur zur Sicherung des Verfalls sondern auch zur Beweissicherung vorsieht. Eine Beschlagnahme aus diesem Grund ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig.