RS UVS Burgenland 1996/12/19 08/01/96005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Regelung des § 40 Abs 1 Weingesetz 1985 geht über jene des § 39 VStG deshalb hinaus, weil sie eine Beschlagnahme nicht nur zur Sicherung des Verfalls sondern auch zur Beweissicherung vorsieht. Eine Beschlagnahme aus diesem Grund ist grundsätzlich bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig.

Schlagworte
Beschlagnahme, Beweissicherung, Dauer der Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten