RS UVS Kärnten 1996/12/23 KUVS-758/2/96

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Veröffentlicht am 23.12.1996
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Rechtssatz

Befindet sich die Zulassungsbesitzerin, - einer GmbH & Co KG - zum Tatzeitpunkt weder in Auflösung noch in Liquidation, so kann der Beschuldigte als Liquidator der persönlich haftenden Gesellschaft mbH in Liquidation nicht für Handlungsunterlassungen nach § 43 Abs 7 KFG der GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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