Befindet sich die Zulassungsbesitzerin, - einer GmbH & Co KG - zum Tatzeitpunkt weder in Auflösung noch in Liquidation, so kann der Beschuldigte als Liquidator der persönlich haftenden Gesellschaft mbH in Liquidation nicht für Handlungsunterlassungen nach § 43 Abs 7 KFG der GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich gemacht werden (Einstellung des Verfahrens).