RS UVS Kärnten 1996/12/23 KUVS-783/3/96

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Veröffentlicht am 23.12.1996
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Rechtssatz

Wird mit Bescheid die Zulassung eines Kraftfahrzeuges aufgehoben und der Zulassungsbesitzerin - vorliegend einer Gesellschaft mbH & Co KG, wobei sich die persönlich haftende GmbH in Liquidation befindet - aufgetragen, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unverzüglich der Zulassungsbehörde zurückzustellen, so ist der Liquidator der persönlich haftenden GmbH verpflichtet diesen behördlichen Aufträgen nachzukommen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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