Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO wird bei jeder auch noch so geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erfüllt und stellt das Ausmaß der Überschreitung kein Tatbestandsmerkmal dar, sodaß sich auch die Anführung des Überschreitungsausmaßes im Bescheidspruch als überflüssig erweist (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH vom 29.9.1989, Zahl: 89/18/0108 u.a.).