RS UVS Vorarlberg 1996/12/30 1-1130/95

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Veröffentlicht am 30.12.1996
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Rechtssatz

Das telefonische Ersuchen um Übermittlung des Verfahrensaktes an eine andere Behörde zwecks Erleichterung der Akteneinsicht kann die vom Gesetz geforderte Berufung auf eine erteilte Vollmacht im Sinne den §10 Abs1 AVG nicht ersetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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