RS UVS Steiermark 1997/01/02 20.3-24/97

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Veröffentlicht am 02.01.1997
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Rechtssatz

Die gerichtliche Hausdurchsuchung (Suchtgiftmißbrauch) erging für die Räumlichkeiten des Beschuldigten in G. St. Gasse Nr. 2/2a samt den dazugehörenden Nebenräumlichkeiten, Kellerabteilungen etc. Hiebei hatte der betreffende Beschwerdeführer ein Zimmer dieses Objektes bewohnt, während die Hausdurchsuchung, die insbesondere der Ausschau nach Suchtgift, Suchtgiftutensilien oder sonstigen korrespondierenden Unterlagen diente, in sämtlichen Räumlichkeiten des genannten Hauses zur Durchsuchung nach Suchtgift erfolgte. Daher mußte durch Einvernahme des zuständigen Untersuchungsrichters geprüft werden, ob sich der Hausdurchsuchungsbefehl tatsächlich nicht nur auf die dortigen Räumlichkeiten des Beschuldigten bezog, sondern auch auf sämtliche Räumlichkeiten dieses Hauses. Letzteres wurde vom Untersuchungsrichter bestätigt, indem er dem Beamten bereits am gleichen Tag eine diesbezüglich unmißverständliche mündliche Anordnung erteilt hatte.

Aufgrund dieser fernmündlichen Anordnung bestand kein Zweifel, daß der Hausdurchsuchungsbefehl hinsichtlich sämtlicher Räumlichkeiten des Hauses mit der genannten Adresse (keine Ermessensüberschreitung) dem Gericht zuzurechnen war, weshalb die Maßnahmenbeschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen werden mußte.

Schlagworte
Hausdurchsuchungsbefehl Umfang Hausrecht Zuständigkeit Beweiswürdigung Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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