Die sechswöchige Beschwerdefrist nach § 67 c Abs 1 AVG - die Beschwerde war gegen eine Zwangseinlieferung in eine geschlossene Anstalt mit behaupteten Verletzungsfolgen gerichtet - begann mit dem Tag zu laufen, an dem der Beschwerdeführer nach dem Beschwerdeinhalt in die offene Abteilung überstellt wurde, von wo er unverzüglich seinen Heimweg per pedes antrat. So waren ab diesem Zeitpunkt keine Hinderungsgründe an der Einbringung der Beschwerde erkennbar. Die Nichterteilung der Akteneinsicht durch die belangte Behörde und die Staatsanwaltschaft behindern nämlich ihre Einbringung keinesfalls.