Es besteht grundsätzlich für jede Anlage innerhalb des 30-jährigen Hochwasserabflusses eines Gewässers eine Bewilligungspflicht. Eine konkrete Hochwassergefahr oder Hochwasserschäden sind nicht Voraussetzung für das Bewilligungserfordernis einer Anlage, sondern ist vielmehr im § 38 Abs 2 WRG taxativ geregelt, welche Maßnahmen bzw Anlagen keiner Bewilligung bedürfen. Dazu gehört nicht auch die Errichtung und Fixierung eines Pegelmeßgerätes innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des A-Flusses, was für den Fall des Nichtvorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung begründet.