Waren am Ort der Anhaltung keine Anhaltspunkte in der Richtung gegeben, die Beschwerdeführerin werde in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenken, in Betrieb oder versuchen, es in Betrieb zu nehmen - dies ist dann anzunehmen, wenn die Beschuldigte ihr Fahrzeug vor ihrem Wohnhaus auf ihrem persönlichen Parkplatz abstellte und im Begriff war in Richtung Hauseingang zu gehen, sodaß ihre Lenktätigkeit als abgeschlossen zu beurteilen war - dann ist die vorläufige Abnahme des Führerscheines rechtswidrig, da die vorläufige Abnahme des Führerscheines eine Sicherungsmaßnahme ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit gesetzt wird. Sie soll verhindern, daß eine Person ein Kraftfahrzeug lenkend am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl sie sich in einem Zustand befindet, in dem sie das Kraftfahrzeug nicht zu beherrschen imstande ist. Es muß daher für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Annahme berechtigt sein, die betreffende Person werde in ihrem die Fähigkeit hiezu ausschließenden Zustand ein Kraftfahrzeug lenken. Diese Annahme wird unter Umständen dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die gegebenen Umstände oder Anhaltspunkte darauf schließen lassen, die betreffende Person habe eine allfällig vorangegangene Lenktätigkeit beendet und nichts dafür spricht, sie werde ungeachtet ihres Zustandes ein Kraftfahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder versuchen es in Betrieb zu nehmen. Für die Rechtmäßigkeit einer Führerscheinabnahme ist nicht Voraussetzung, daß der Betreffende ein Kraftfahrzeug gelenkt hat. Wenn die gegebenen Umstände die Annahme nahelegen, die betreffende Person habe ihre Lenktätigkeit beendet, scheidet eine Führerscheinabnahme nach § 76 Abs 1 KFG schon deswegen aus, weil sie zur Erreichung des anzustrebenden Erfolges, die Teilnahme einer hiezu nicht in der Lage befindlichen Person am Straßenverkehr zu verhindern, nicht erforderlich ist. Die Abnahme des Führerscheines ist keinesfalls als Strafe oder sonstige Sanktion für vorangegangenes rechtswidriges Verhalten, sondern vielmehr als ausschließlich in die Zukunft gerichtetes, allfälliges rechtswidriges Verhalten verhinderndes, behördliches Handeln zu bewerten.