Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicherzustellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbezüglichen Rechte der Jugendlichen beeinträchtigt werden. Ergibt das Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, daß der Beschuldigte als Unternehmer einen noch nicht 19-jährigen Lehrling an einem gesetzlichen Feiertag kurzfristig mit Arbeiten beschäftigte, so ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.