TE Vwgh Erkenntnis 2001/7/3 2000/05/0209

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Veröffentlicht am 03.07.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VVG §11 Abs3;
VVG §11 Abs4;
VVG §11;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Mag. Franz Solterer in Wien X, Buchengasse 101, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. Juli 2000, Zl. MA 62 - III/6/00, betreffend die Kosten einer Ersatzvornahme gemäß § 11 VVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie die Verwaltungsabgabe betreffend die Halteverbotszone betrifft; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1999 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer eines Hauses in Wien gemäß § 9 in Verbindung mit § 5 und § 7 Abs. 1 und 2 der Reinhalteverordnung 1982 aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides näher bezeichnete Verunreinigungen im Keller (darunter "div. Steinplatten"), im Hof, sowie im 1. und

3. Stock dieses Hauses zu entfernen.

In einem Amtsvermerk vom 2. Juli 1999 ist festgehalten, dass dem Bescheid noch nicht entsprochen wurde. Mit Erledigung vom 9. Juli 1999 wurde unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist die Ersatzvornahme angedroht. In einem Amtsvermerk vom 2. August 1999 über einen Augenschein vom 30. Juli 1999 ist festgehalten, dass dem Bescheid noch nicht entsprochen worden sei (der Zustand wurde näher umschrieben), der Beschwerdeführer sei angetroffen und darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Ersatzvornahme Mitte bis Ende August 1999 erfolgen werde.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 2. August 1999 wurde die Vollstreckung des Titelbescheides angeordnet und als Termin der 31. August 1999 bestimmt.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. August 1999 wurde über Ersuchen der Vollstreckungsbehörde vom 4. August 1999 der "MA 6" die Einrichtung einer Halteverbotszone vor diesem Haus am 31. August 1999 von 7.00 bis 16.00 Uhr mit näheren Vorschreibungen bewilligt, wofür eine Verwaltungsabgabe von S 520,-- anfiel.

Mit Telefax vom 26. August 1999 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass "per Mittwoch, dem 25. August 1999" sämtliche in der Vollstreckungsverfügung "angeführten Verunreinigungen abstransportiert worden" seien. Die ebenfalls "gestern aufgestellten Halteverbotstafeln können Sie daher wieder entfernen lassen, jedoch auf Ihre Kosten". Da nunmehr dem Titelbescheid entsprochen worden sei, sei das Vollstreckungsverfahren jedenfalls einzustellen. Bei den "div. Steinplatten" im Keller handle es sich um Ersatzkacheln für die Gangpflasterung, diese Platten würden noch benötigt werden und seien daher nicht entfernt worden.

In einem mit 26. August 1999 datierten Amtsvermerk (Anm:

welcher seinem Inhalt nach offenbar noch bis zum 30. August fortgesetzt worden sein dürfte) ist festgehalten, dass laut "heutigem Augenschein (...) einem Teil des Bescheides entsprochen" worden sei. "Einiges wäre jedoch noch zu machen: z.B. Hof - Autodachträger, 1. Stock - Werbematerial, Keller: Steinplatten, Rad, mehr wurde auf Grund der finsteren Sichtverhältnisse nicht gesehen". Das Halteverbot sei bereits aufgestellt, auch am 27. August sei es noch vorhanden (es folgt ein Hinweis auf das Fax des Beschwerdeführers). Es sei dem Beschwerdeführer "aufs Band gesprochen" worden, dass "morgen" die Ersatzvornahme für den Rest durchgeführt wird. Das entsprechende Unternehmen sei für 8.00 Uhr morgens bestellt worden (zwei Mann und ein Fahrer).

Auf einem weiteren Blatt heißt es, gemäß dem Augenschein am 30. August 1999, ca. 14.10 Uhr, sei dem Titelbescheid noch immer nicht zur Gänze entsprochen worden. Es sei zwar offensichtlich, dass seit dem letzten Augenschein vom 26. August 1999 "wieder ein wenig entfernt" worden sei, jedoch sei das Haus "noch immer verunreinigt". Die für den 31. August terminisierte Ersatzvornahme sei nicht durchgeführt worden, "bzw. wurde der noch vorhandene Rest (lt. Bescheid) - Steinplatten + Flaschen (= Gerümpel od. Hausrat)" (Hinweis auf Lichtbilder) nicht beseitigt. Es heißt dann weiters zusammengefasst, am 31. August um ca. 8.00 Uhr morgens sei noch eine näher bezeichnete Person tätig gewesen, die Verunreinigungen zu entfernen. Am 30. August seien noch näher umschriebene Gegenstände (gemäß dem Titelbescheid) vorgefunden worden. Am 30. August sei "jedenfalls noch ausreichend für eine Ersatzvornahme vorgefunden" worden, sodass das bereits bestellte Transportunternehmen nicht abbestellt worden sei.

Dieses Unternehmen legte Rechnung über einen Betrag von S 3.456,--, der von der Vollstreckungsbehörde beglichen wurde.

Mit Erledigung vom 3. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Verfahren betreffend die Ersatzvornahme gemäß der Vollstreckungsverfügung vom 2. August 1999 Kosten in der Höhe von S 4.373,60 erwachsen seien. Die Rechnung des Transportunternehmens vom 31. August 1999 über S 3.456,-- sei auf die rechnerische Richtigkeit überprüft und es sei weiters die ordnungsgemäße und richtige Leistung bestätigt worden. Weiters sei gemäß dem Bescheid der MA 46 vom 11. August 1999 eine Verwaltungsabgabe von S 520,-- "für die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen (Halteverbote)" zu entrichten. Gemäß § 11 Abs. 3 VVG würden zu diesen angefallenen Barauslagen zusätzlich 10 % als Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt. Weiters würden gemäß § 11 Abs. 4 VVG Finanzierungskosten in Höhe von 5 % jährlich ab dem Zeitpunkt verrechnet, in dem die Behörde in Vorlage treten werde. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, bezüglich der angeführten Kosten innerhalb von zwei Wochen Akteneinsicht zu nehmen und sich innerhalb der selben Frist zu äußern (eine Äußerung erfolgte nicht).

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 23. Dezember 1999 wurde dem Beschwerdeführer der genannte Betrag von S 4.373,60 zur Zahlung auferlegt, es heißt weiters, gemäß § 11 Abs. 4 VVG würden Finanzierungskosten in Höhe von 5 % jährlich ab dem 8. Oktober 1999 verrechnet werden.

Nach Hinweis auf den Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme und die Vollstreckungsverfügung heißt es begründend, sowohl am 26. August 1999 als auch am 30. August 1999 um ca. 14.10 Uhr sei festgestellt worden, dass dem Titelbescheid noch nicht entsprochen worden sei, worauf das Transportunternehmen beauftragt worden sei, den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Beim Eintreffen am 31. August 1999 um ca. 8.00 Uhr sei festgestellt worden, dass dem Bescheid zur Gänze entsprochen worden sei (es folgt eine nähere Aufstellung der vorgeschriebenen Kosten).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er insbesondere vorbrachte, dass seit dem 25. August 1999 der bescheidmäßige Zustand (von den Steinplatten abgesehen) restlos hergestellt worden sei. Die Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, sowohl am 26. August 1999 als auch am 30. August 1999 um ca. 14.10 Uhr sei festgestellt worden, dass dem Titelbescheid noch nicht entsprochen worden sei, entspreche nicht den Tatsachen.

Hierauf legte die erstinstanzliche Behörde der belangten Behörde die Akten zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 27. Jänner 2000 heißt es, der Beschwerdeführer habe dem Titelbescheid, "wie in der Berufung ausgeführt", bis 25. August 1999 bereits nahezu, also keineswegs zur Gänze und rechtzeitig, entsprochen. Die Vollstreckungsverfügung sei am 22. August 1999 rechtskräftig geworden. Dagegen hätte sich eine Berufung mit dem ex lege zugelassenen Grund der Unzulässigkeit wegen Erfüllung richten müssen. Dieser Grund sei aber bei Eintritt der Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung noch nicht gegeben gewesen. Es müsse der Behörde zugestanden werden, ab Rechtskraft der Vollstreckungsverfügung Vorbereitungen zur Durchführung der Ersatzvornahme zu treffen. Zu diesen gehörten zweifellos "die Beantragung und Aufstellung von Halteverboten, da diese zu ihrer Rechtsgültigkeit rechtzeitig vorher kundgemacht werden" müssten, ferner die Auswahl und Beauftragung geeigneter Unternehmen zur Durchführung der Arbeiten. Dass hiefür Kosten für die Durchführung und Bereitstellung erwüchsen, sei selbstverständlich, ebenso, dass diese Kosten dem Verpflichteten als Verursacher und nicht der Öffentlichkeit zur Last fallen sollten.

Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diesen Vorlagebericht zur Kenntnis, eine Äußerung erfolgte nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass in seinem Spruch eine bestimmte Wortfolge zu entfallen habe (Anmerkung: dies ist im Beschwerdeverfahren nicht von Belang).

Begründend heißt es nach Rechtsausführungen und Hinweis auf das Vorbringen in der Berufung, im Rahmen einer Erhebung vom 26. August 1999 um ca. 16.30 Uhr sei festgestellt worden, dass dem Titelbescheid lediglich teilweise entsprochen worden sei. Weiters sei dem Akt zu entnehmen, dass am 30. August 1999 Ablagerungen "im Keller von Gerümpel und Hausrat, Altholz, Steinplatten, im Hof von einem Autodachträger und diversen Altholz, im 1. Stock vom Werbematerial und im 3. Stock von zusammengefalteten Kartons" vorgefunden worden seien. Die Erfüllung der aufgetragenen Leistung sei somit erst unmittelbar vor dem Termin der Ersatzvornahme erfolgt. Die Kosten für Vorbereitungsmaßnahmen für die Ersatzvornahme, wie die Beauftragung eines Unternehmens und die Beantragung einer Halteverbotszone, seien zu diesem Zeitpunkt bereits angefallen gewesen und stellten Kosten der Vollstreckung dar. Der Beschwerdeführer habe somit die Kosten für die gegenständlichen Vorbereitungsarbeiten bzw. die Stornierungskosten zu tragen. Es entspreche durchaus der üblichen Geschäftspraxis, die Kosten der für den Einsatz vorgesehenen und an Ort und Stelle bereitgestellten Arbeitskräfte zu verrechnen (es folgen sodann weitere Ausführungen zur Rechnung des Transportunternehmens, zu den Verwaltungsabgaben in Höhe von S 520,-- sowie zu den Kosten nach § 11 Abs. 3 und 4 VVG).

Dagegen richtet sich die vorliegende, vom unvertretenen Beschwerdeführer persönlich verfasste und eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (der Sache nach auch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften).

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes wurde die Beschwerde durch anwaltliche Unterfertigung verbessert.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Kern des Beschwerdevorbringens lässt sich dahin zusammenfassen, dass die Behörde am 31. August 1999 von der Ersatzvornahme Abstand genommen habe und dem Titelbescheid im Übrigen schon am 25. August entsprochen worden sei (die entgegenstehenden Aktenvermerke seien unzutreffend), sodass dem Beschwerdeführer keinerlei Kostenersatz auferlegt werden könne.

Die Beschwerde ist teilweise berechtigt.

Soweit die Behörde am 31. August 1999 davon Abstand genommen hat, Objekte zu entfernen, welche Gegenstand des Titelbescheides waren (wie die "Steinplatten") ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der hier relevanten Frage des Kostenersatzes so zu behandeln, als ob er dem Titelbescheid entsprochen hätte. Der Umstand aber, dass an diesem 31. August 1999 von einer Räumung Abstand genommen wurde, weil nach Auffassung der Behörde (nunmehr) dem Titelbescheid entsprochen worden sei, bedeutet für sich allein nicht, dass der Beschwerdeführer keinesfalls zum Kostenersatz herangezogen werden könnte, sollten die Beschwerdeausführungen auch in diesem Sinne zu verstehen sein. Aus der Vorgangsweise der belangten Behörde in anderen den Beschwerdeführer betreffenden Fällen ist für ihn nichts zu gewinnen, weil es hier nur auf die Umstände dieses Falles ankommt (womit auch nicht zu prüfen ist, ob und inwieweit die Sachverhalte in den beiden anderen vom Beschwerdeführer genannten Fällen mit dem gegenständlichen vergleichbar sind).

Der Beschwerdeführer bringt vor, das mit der Sache befasste Organ der MA 6 habe ihn am Montag, dem 30. August 1999, um 8.06 Uhr morgens angerufen und auf seinen Anrufbeantworter eine Nachricht des Inhaltes gesprochen (zusammengefasste Wiedergabe nach der unbestrittenen wörtlichen Wiedergabe in der Berufung und in der Beschwerde), er (das Erhebungsorgan) habe sich "die ganze Geschichte am Donnerstag angeschaut", habe "heute" das Fax des Beschwerdeführers und müsse sagen, das Fax stimme "nicht ganz". Es seien "noch einige Kleinigkeiten - je nach dem, wie man es betrachtet - laut Bescheid noch vorhanden und die werden morgen gemacht". Er schaue sich das "heute am Nachmittag noch einmal an

(...)".

Schon allein aus der Ankündigung, sich "das am Nachmittag noch einmal anzuschauen" (es muss dies die Besichtigung am 30. gewesen sein), kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden, dass das Erhebungsorgan "zustimmend zur Kenntnis genommen hat, mit dem nunmehrigen Zustand einverstanden zu sein", somit auf Grund eines ihm nicht vollständig bekannten Sachverhaltes von der anberaumten Räumung Abstand nehmen zu wollen.

Der Beschwerdeführer behauptet (auch), er habe dem Titelbescheid am 25. August 1999 entsprochen. Das war gemäß der zeitlichen Abfolge des Verfahrens jedenfalls verspätet. Damit wurden dem Beschwerdeführer die Verwaltungsabgaben hinsichtlich dieses Halteverbotes (als Kosten einer "Vorbereitungshandlung", wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt hat) jedenfalls im Ergebnis zu Recht vorgeschrieben. Anders verhält es sich hinsichtlich der Kosten des Transportunternehmens. Zwar hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend erkannt, dass der Verpflichtete bei Verzug auch Gefahr läuft, für "Stornierungskosten" aufkommen zu müssen. Eine solche "Stornierung" (Abbestellung des Transportunternehmens) erfolgte aber im Beschwerdefall nicht, dies deshalb, weil nach den Feststellungen sowohl im erstinstanzlichen als auch im angefochtenen Bescheid dem Titelbescheid (von den Sachen abgesehen, die am 31. August nicht entfernt wurden) nicht vollständig entsprochen worden sei (und daher - das ist gemeint - dem Titelbescheid so spät entsprochen wurde, dass eine Stornierung nicht mehr erfolgen konnte).

Der Beschwerdeführer hat aber in seiner Berufung die - nicht näher begründete - Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid, er habe dem Titelbescheid (die Sachen, die am 31. nicht entfernt wurden, wiederum ausgeklammert) am 26. und auch am 30. August nicht entsprochen, bestritten. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid diesbezüglich (nur) festgestellt, im Rahmen einer Erhebung der MA 6 am 26. August um ca. 16.30 Uhr habe sich ergeben, dass dem Titelbescheid lediglich teilweise entsprochen worden sei und es sei weiters "dem Akt zu entnehmen", dass am 30. August 1999 näher bezeichnete "Ablagerungen" vorgefunden worden seien. Eine Beweiswürdigung fehlt ebenso wie im erstinstanzlichen Bescheid. Bei Kenntnis des Akteninhaltes ist zwar (mangels einer plausiblen Alternative) geradezu offensichtlich, dass die belangte Behörde diesbezüglich den in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Aktenvermerken folgte (und ihnen wohl - wenngleich gänzlich unausgesprochen - eine höhere Beweiskraft zumaß als dem abweichenden Vorbringen des Beschwerdeführers). Den Verwaltungsakten ist aber nicht zu entnehmen, dass die Behörden des Verwaltungsverfahrens dem Beschwerdeführer zu diesen wesentlichen (in den Bescheiden nicht bzw. nur unzureichend wiedergegebenen) Beweismitteln Parteiengehör und so die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zur inhaltlichen Richtigkeit dieser Amtsvermerke gewährt hätte. Vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens (der Beschwerdeführer trägt vor, von diesen Beweismitteln durch Akteneinsicht nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfahren zu haben, und nimmt konkret zu deren inhaltlicher Richtigkeit auch mit Beweisanboten Stellung nimmt) kann eine Relevanz dieser Verfahrensmängel bei der gegebenen Verfahrenslage nicht verneint werden, weil nicht auszuschließen ist, dass bei Abbestellung dieses Transportes noch vor dem Termin entweder überhaupt keine oder allenfalls geringere Kosten aufgelaufen wären.

Dass aber bei einer Abbestellung des Transportes als Reaktion auf das Fax des Beschwerdeführers vom 26. August jedenfalls (auch) die in Rechnung gestellten Kosten des Transportunternehmens aufgelaufen wären, hat die belangte Behörde nicht festgestellt.

Zusammenfassend war daher die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen, als der angefochtene Bescheid die Kosten dieses "Halteverbotes" betrifft; im Übrigen aber war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung ergehen, zumal der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des abweislichen Teiles sachverhaltsmäßig ohnedies vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht (sich aber schon daraus ein Verzug des Beschwerdeführers ergibt).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Dem Beschwerdeführer war nur der Ersatz der Stempelgebühren zuzuerkennen, nicht auch Schriftsatzaufwand, weil er bei der Einbringung der Beschwerde nicht tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).

Wien, am 3. Juli 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000050209.X00

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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