RS UVS Steiermark 1997/01/20 30.3-47/96

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Veröffentlicht am 20.01.1997
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Rechtssatz

Wurde im Straferkenntnis ausschließlich über die Höhe der Strafe abgesprochen, obwohl der Einspruch gegen die Schuld gerichtet war, hat die Behörde erster Instanz eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit wahrgenommen. Das Straferkenntnis ist in diesem Fall mangels Zuständigkeit der Behörde erster Instanz zu beheben. Ein nicht nur gegen die Strafhöhe gerichteter Einspruch (Geschwindigkeitsüberschreitung) liegt vor, wenn ein Notstand nach § 6 VStG vorgebracht wird, da die Beschuldigte auf Grund des Bereitschaftsdienstes als Ärztin zu einem Patienten mit Erstickungsanfall gerufen worden sei (vorgelegte Bestätigung eines Beteiligten). Mit diesem Einspruch muß man sich dem Grunde nach auseinandersetzen (Überprüfung des Notstandsgrundes, eventuell Einholung eines ärztlichen Sachverständigen-Gutachtens) und (erst dann) abschließend eine Entscheidung treffen.

Schlagworte
Straferkenntnis Einspruch Schuld Notstand Unzuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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