TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 B500/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin mangels Vorhandenseins eines Rechtsträgers zur Fortsetzung des Verfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Die Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15.1.1997, Z3/01-26.199/2-1997, mit dem die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 23.10.1996 abgewiesen wurde, mit welchem der Beschwerdeführerin bis auf weiteres aus Sozialhilfemitteln die Aufenthaltskosten in einem Altenheim abzüglich einer ziffernmäßig bestimmten Eigenleistung zugesprochen worden waren.

Mit Schreiben vom 25.8.1997 setzte die belangte Behörde den Verfassungsgerichtshof von dem am 8.8.1997 erfolgten Ableben der Beschwerdeführerin in Kenntnis.

Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. VfSlg. 9124/1981, 9637/1983 und 13625/1993).

Im Verfahren ist hervorgekommen, daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der das Verfahren in Ansehung jener Rechte, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift, das Verfahren fortsetzen will. Dieses war daher einzustellen (VfSlg. 14330/1995).

Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B500.1997

Dokumentnummer

JFT_10019071_97B00500_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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