Ein Schreien und Schupfen ist an sich nicht zur Verwirklichung des Tatbildes der Anstandsverletzung nach § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 geeignet. Unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes schließt das Schreien und Schupfen, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht notwendigerweise ein Verhalten in sich, daß mit der Würde des Menschen als sittliche Person bei einem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit unvereinbar wäre (VwGH 8.6.1983, Slg. 11077 A). Ob der Anstand durch ein Schupfen verletzt wird oder nicht, kann nicht bloß durch die Handlung des Schupfens geschlossen werden. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, unter welchen Umständen eventuelle Beteiligte das Verhalten aufnehmen. Auch hier gilt, was für den Gesamtbereich des öffentlichen
Anstandes charakteristisch ist:
Daß nämlich die Erfordernisse in jeder Situation andere sind; was in der einen anstößig ist, kann in der anderen ganz natürlich sein. Diese konkreten Umstände müßten jedoch bereits im Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ihren Niederschlag finden, um den Berufungswerber in die Lage zu versetzen, gegen das ihm zur Last gelegte inkriminierende Verhalten eine entsprechende Verantwortung abzugeben.