Während der Sperrzeit darf der Gewerbetreibende den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeit gestattet. Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" sind spätestens um 4.00 Uhr zu schließen. Die Bedeutung des Ausdruckes "gestatten" im § 152 Abs 3 GewO ist nicht auf die Unzulässigkeit der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt werde, beschränkt. Dieser der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck schließt vielmehr die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten, und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten, oder, mit anderen Worten, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden. Diese Bestimmung hat nicht nur ein Nicht-Tun-Dürfen, sondern auch ein Tun-Müssen des Gastgewerbetreibenden zum Inhalt. Einer Übertretung nach § 152 Abs 3 GewO macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Zwar ist der Gastgewerbetreibende nicht verpflichtet, gegen die Gäste mit Gewalt vorzugehen, wenn diese der Aufforderung zum Verlassen des Lokales nach Eintritt der Sperrstunde keine Folge leisten, er hat jedoch alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften zu gewährleisten. Dazu zählt aber erforderlichenfalls auch die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie. Wann die Gäste nach Aufforderung des einschreitenden Gendarmeriebeamten die Betriebsräume verlassen, ist für die Frage, ob der Gastgewerbetreibende seinen Verpflichtungen nachkam, ohne Belang. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw den sonstigen Betriebsflächen.